Urteil Haustürwiderrufsgesetz
Schlagworte
Haustürwiderrufsgesetz; Widerruf; Widerrufsrecht; konkludente Zustimmung; Mietvertragsänderung; geschäftsmäßig; Mietvertrag; Beweislast
Leitsatz
Dem im Sinne des HaustürWG geschäftsmäßig handelnden Vermieter obliegt der Beweis, daß ein Mietvertrag in der Wohnung des Mieters ohne vorherige Bestellung vereinbarungsgemäß geändert worden ist und daß der Mieter die Initiative zur Vertragsänderung ergriffen hat. Ohne diese Beweise ist davon auszugehen, daß der Mieter der Verhandlungssituation nicht gewachsen war, so daß ein Widerrufsrecht nach dem HaustürWG gegeben ist. In der bloßen Mietzahlung durch den Mieter während des Schwebezustandes des Vertrages liegt keine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung.
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