Urteil Haustürwiderruf, Voraussetzungen für - beim Vertreter
Schlagworte
Haustürwiderruf, Voraussetzungen für - beim Vertreter; Treuhandvertrag, kein Widerruf bei notariell beurkundeten -
Leitsätze
a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufs gesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darle hensvertrages an.
b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhand vertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber darf ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Vertretenen ein Recht zum Widerruf der Treuhandver trags- und Vollmachtserklärung nicht zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG).
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