Urteil Haustürwiderruf, Voraussetzungen für - bei Vertreter
Schlagworte
Haustürwiderruf, Voraussetzungen für - bei Vertreter; Treuhandvertrag, - und wirtschaftli- che Einheit im Darlehensvertrag; Immobilienfonds, Darlehen und Treuhandvertrag zur Beteili- gung am -
Leitsätze
a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufs gesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darle hensvertrages an.
b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und Voll machtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG belehrt worden. c) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirt schaftliche Einheit.
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