Urteil Haustürwiderruf
Schlagworte
Haustürwiderruf; Widerrufsfrist
Leitsätze
1. Das Haustürwiderrufsgesetz ist auch auf Mietverträge anwendbar (Aufgabe der entgegengesetzten Rechtsprechung der Kammer, GE 1990, 711).
2. Ob für den Beginn der Widerrufsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG - ein Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen - auf die jeweiligen Zeitabschnitte abzustellen ist, für die der Mietzins vereinbart worden ist, oder ob - z. B. bei Staffelmietzinsvereinbarungen - auf den Zeitraum bis zur Erhöhung des Mietzinses abzustellen ist, bleibt unentschieden.
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