Urteil Haustürwiderruf
Schlagworte
Haustürwiderruf; Widerruf; Haustürgeschäft; geschäftsmäßig; Wohnraummietvertrag
Leitsatz
1. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften ist auf Wohnraummietverträge anwendbar.
2. Geschäftsmäßiges Handeln des Vermieter i. S. d. § 6 HaustürWG liegt vor, wenn er (hier:) sechs Wohneinheiten vermietet, ohne daß es darauf ankommt, ob er damit Einnahmen erzielt, die steuerrechtlich Gewinn sind.
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