Urteil Hausordnung mit Verpflichtung des Verwalters zur gerichtlichen Ahndung
Schlagworte
Hausordnung mit Verpflichtung des Verwalters zur gerichtlichen Ahndung; Verwalterhaftung; verschuldensunabhängige Verursacherhaftung
Leitsätze
1. Eine durch Mehrheitsbeschluß aufgestellte Hausordnung ist insoweit wegen fehlender Bestimmtheit für ungültig zu erklären, als sie den Verwalter verpflichtet, "grobe Verstöße gerichtlich zu ahnden".
2. Eine durch Mehrheitsbeschluß aufgestellte Hausordnung ist insoweit nichtig, als sie eine Haftung für Verschulden durch den Verursacher, also auch ohne Verschulden, vorsieht.
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