Urteil Hausordnung


Schlagworte

Hausordnung; Vertragsbestandteil; Schriftform; Anlage; befristeter Mietvertrag; Kündigung

Leitsätze

1. Erklärt der Mietvertrag eine Hausordnung zum Vertragsbestandteil und die Nichteinhaltung der Hausordnung zur Vertragsverletzung, entbehrt er der Schriftform der §§ 566, 126 BGB, wenn die Hausordnung dem Vertrag nicht einmal als Anlage beigefügt wird.

2. Allein der Abschluß eines Mietvertrages für die Dauer von mehr als einem Jahr begründet nicht die Vermutung, daß die Vertragsparteien die gesetzliche Schriftform (§ 566 BGB) zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages erheben wollten (gegen OLG Düsseldorf ZMR 1988, 54).

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