Urteil Hausmeisterkosten während der Freistellungsphase des Vorruhestandes
Schlagworte
Hausmeisterkosten während der Freistellungsphase des Vorruhestandes; verbrauchsabhängige Heiz-/Warmwasserkosten nach Gradtagszahlen
Leitsätze
1. Die für den Hausmeister während der Freistellungsphase des Vorruhestandes anfallenden Kosten sind zumindest zu 50 % auch dann umlagefähig, wenn der Hausmeister während dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbracht hat.
2. Ist eine Zwischenablesung zur Erfassung der verbrauchsabhängigen Heizkosten technisch nicht möglich, weil Wärmemengenzähler (gemeint: Heizkostenverteiler, d. Red.), die nach dem Verdunstungsprinzip funktionieren, installiert sind, darf der Vermieter nach Gradtagszahlen abrechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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