Urteil Hauseingangstür


Schlagworte

Hauseingangstür; Eigentümerbeschluß; bauliche Veränderung; Neugestaltung; optische Beeinträchtigung

Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, eine neue Hauseingangstür einzubauen und deren Gestaltung in einer späteren Versammlung festzulegen, ist der daran anknüpfende Eigentümerbeschluß, der eine bestimmte Ausführung der Tür zum Gegenstand hat, daraufhin zu überprüfen, ob er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies ist zu verneinen, wenn die Neugestaltung der Haustür zu einer optischen Beeinträchtigung der Fassade führen würde.

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