Urteil Hauptsachenerledigungserklärung
Schlagworte
Hauptsachenerledigungserklärung; Besitzschutzansprüche des Mieters unabhängig vom mietrechtlichen Recht zum Besitz; verbotene Eigenmacht
Leitsätze
1. Sind Parteierklärungen vor dem Amtsgericht als übereinstimmende Erledigungserklärungen auszulegen, so behalten sie ihre Wirksamkeit, wenn der Rechtsstreit vor dem Landgericht als Anwaltsprozess fortgesetzt wird.
2. Für den im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgten Besitzschutz ist es belanglos, ob der Verfügungskläger auf der Grundlage eines Mietverhältnisses über die gemieteten Räume noch ein Recht zum Besitz hat (vorliegend Auswechslung des Türschlosses durch den Vermieter gegen den Willen des Mieters).
(Leitsatz 2 von der Redaktion)
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