Urteil Hauptsacheerledigung
Schlagworte
Hauptsacheerledigung; Wohnungseigentumsverfahren; Erledigterklärung
Leitsatz
In Wohnungseigentumssachen ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen, ob sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Tritt Hauptsacheerledigung nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels ein, und erklärt der Antragsteller die Hauptsache nicht für erledigt, ist sein Sachantrag abzuweisen.
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