Urteil Halten eines Kampfhundes nicht immer Kündigungsgrund
Schlagworte
Halten eines Kampfhundes nicht immer Kündigungsgrund
Leitsatz
Das Interesse an einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse des Mieters an der mietvertraglich nicht verbotenen Tierhaltung, solange das Tier (hier: Kampfhund) den Hausfrieden nicht stört.
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