Urteil Haftung für Wasserschäden
Schlagworte
Haftung für Wasserschäden; Wartung von Rohrleitungen
Leitsatz
Der Vermieter ist grundsätzlich zu einer turnusmäßigen Kontrolle der Rohrleitungen nicht verpflichtet, so daß er für Wasserschäden nach einer Rohrverstopfung mangels Verschulden nicht haftet.
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