Urteil Haftung für Schäden am Gemeinschaftseigentum, das zur ausschließlichen Sondernutzung zugewiesen ist
Schlagworte
Haftung für Schäden am Gemeinschaftseigentum, das zur ausschließlichen Sondernutzung zugewiesen ist
Leitsätze
1. Ist dem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an Dachgeschoßräumen mit der Erlaubnis zum Ausbau in der Teilungserklärung bestellt worden, haftet er für Schäden durch fehlerhafte Ausführung der Bauarbeiten. 2. Er trägt die Beweislast dafür, daß die Schäden weder durch ihn noch seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. (Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat