Urteil Haftung für Schäden am Gemeinschaftseigentum, das zur ausschließlichen Sondernutzung zugewiesen ist


Schlagworte

Haftung für Schäden am Gemeinschaftseigentum, das zur ausschließlichen Sondernutzung zugewiesen ist

Leitsätze

1. Ist dem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an Dachgeschoßräumen mit der Erlaubnis zum Ausbau in der Teilungserklärung bestellt worden, haftet er für Schäden durch fehlerhafte Ausführung der Bauarbeiten. 2. Er trägt die Beweislast dafür, daß die Schäden weder durch ihn noch seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. (Leitsätze der Redaktion)

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