Urteil Haftung des Wohnungsveräußerers für Wohngeldrückstände
Schlagworte
Haftung des Wohnungsveräußerers für Wohngeldrückstände
Leitsätze
1. Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahreshausgeldeinzelabrechnungen zu Lasten des Veräußerers ist unwirksam, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits nicht mehr Miteigentümer war.2. Der Veräußerer einer Eigentumswohnung haftet auch nach dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahres-hausgeldabrechnung zu seinen Lasten oder zu Lasten des Wohnungserwerbers für von ihm nicht beglichene Hausgeldvorschußforderungen aufgrund des Wirtschaftsplanes weiter. Die Abrechnung gegenüber dem Neueigentümer vermag die auf dem Beschluß über den Wirtschaftsplan beruhende Rechtsgrundlage gegenüber dem Alteigentümer nicht zu beseitigen.
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