Urteil Haftung des Wohnungseigentümers bei vom Käufer der Wohnung verursachten Schäden
Schlagworte
Haftung des Wohnungseigentümers bei vom Käufer der Wohnung verursachten Schäden; Dachausbau
Leitsätze
1. Überläßt der Wohnungsverkäufer die Wohnung bereits vor Umschreibung dem Käufer, so hat er dennoch für Sachbeschädigungen einzustehen, die der Käufer oder die von diesem beauftragten Leute bei einem gestatteten Dachausbau am Treppenhaus herbeiführen.
2. Die Haftung des Wohnungseigentümers erlischt nicht dadurch, daß der verantwortliche Schädiger das Treppenhaus auszubessern versucht, diese Ausbesserung jedoch mangelhaft ausfällt.
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