Urteil Haftung des Verkäufers für nach Vertragsschluß auftretende Mängel


Schlagworte

Haftung des Verkäufers für nach Vertragsschluß auftretende Mängel

Leitsatz

Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i. S. d. §§ 459 ff. BGB a. F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.

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