Urteil Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters
Schlagworte
Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters
Leitsatz
Ein Eigentümerbeschluß zur unverzüglichen Behebung unstrittiger Mängel an der Abluftanlage in den Räumen des Gewerbemieters eines Teileigentümers und zur Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten gegen den Teileigentümer widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Teileigentümer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Mieters nach § 278 BGB. Mit einer bloßen Vorschußklage gegen seinen Gewerbemieter kommt der Teileigentümer seinen Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht ausreichend nach.
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