Urteil Haftung des Rechtsnachfolgers des Ausgleichsleistungsempfängers bei späterem erneuten Ausgleich


Schlagworte

Haftung des Rechtsnachfolgers des Ausgleichsleistungsempfängers bei späterem erneuten Ausgleich

Leitsätze

1. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG begründet die Haftung des Empfängers der Ausgleichsleistung oder seines Erben und weiteren Erben, sofern und soweit der Schaden nach dem 31. Dezember 1989 (erneut) ausgeglichen worden ist. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG begründet darüber hinaus die Mithaftung des Rechtsnachfolgers des Rückzahlungspflichtigen. Die Schenkung unter Lebenden ist ebenso wie die gemischte Schenkung, namentlich der Kauf unterhalb des Verkehrswerts, der typische Fall der Rechtsnachfolge i. S. d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG.

2. Die Mithaftung des Rechtsnachfolgers des Rückzahlungspflichtigen begründen auch Erwerbsvorgänge vor dem Inkrafttreten des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG am 1. Januar 2000 und unabhängig von einer Kenntnis etwaiger Rückforderungsansprüche. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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