Urteil Haftung des Netzbetreibers für Nachentschädigungsansprüche
Schlagworte
Haftung des Netzbetreibers für Nachentschädigungsansprüche
Leitsatz
Der Netzbetreiber kann die Haftung für die Nachentschädigungsansprüche der Grundstückseigentümer aus § 76 Abs. 2 TKG im Verhältnis zu dem Betreiber der Telekommunikationslinie nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesen abwälzen.
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