Urteil Haftung des Insolvenzverwalters für Veräußerung von Sicherungsgut
Schlagworte
Haftung des Insolvenzverwalters für Veräußerung von Sicherungsgut, Absonderungsrecht, Absonderungsgut, Inventar, Gaststätte, Verwertung, Selbstübernahme, Selbstverwertung, Information des Gläubigers
Leitsatz
Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert.
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