Urteil Haftung des Inhabers der Kanalisation
Schlagworte
Haftung des Inhabers der Kanalisation; Haftung der Gemeinde für Gase im Abwasserkanal
Leitsätze
1. Die Gemeinde bleibt jedenfalls Mitinhaberin der Abwasserkanalisation, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrechtlich eines Dritten (hier Stadtwerke GmbH) bedient und eine Vollübertragung öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist.
2. Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstandener giftiger Gase.
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