Urteil Haftung des Hausverwalters für Verwendung von Vertragsformularen mit unwirksamen Schönheitsreparaturregelungen
Schlagworte
Haftung des Hausverwalters für Verwendung von Vertragsformularen mit unwirksamen Schönheitsreparaturregelungen
Leitsatz
Der Hausverwalter haftet auf Schadensersatz, wenn er Mietverträge mit nach der Rechtsprechung des BGH unwirksamen Klauseln abschließt und deshalb die Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen und auch nicht anteilig dafür aufzukommen haben. (Leitsatz der Redaktion)
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