Urteil Haftung des Erwerbers für offenes Wohngeld


Schlagworte

Haftung des Erwerbers für offenes Wohngeld; Abrechnungsspitzen; Haftung des Voreigentümers aus Wirtschaftsplan; Rückstände; Wohngeldvorschüsse

Leitsatz

Für die Begründung einer Haftung des Erstehers für noch offene Beiträge aus dem Vorjahreswirtschaftsplan, die neben die Haftung des Voreigentümers aus dem Wirtschaftsplan tritt, fehlt den Miteigentümern die Beschlusskompetenz. Der Ersteher haftet nur für die sogenannte Abrechnungsspitze (Anschluss an BGH GE 1999, 1500 = NJW 1999, 3713).

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