Urteil Haftung des Erstehers aus übernommener Grundschuld nach Zwangsversteigerung
Schlagworte
Haftung des Erstehers aus übernommener Grundschuld nach Zwangsversteigerung
Leitsatz
Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.
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