Urteil Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden


Schlagworte

Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden

Leitsätze

a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

c) Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden erst auf künftige Beitrittsfälle (nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 29. Januar 2001) anzuwenden. (Leitsatz zu c) von der Redaktion)

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