Urteil Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Schlagworte
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
Leitsatz
Ein BGB-Gesellschafter haftet auch dann nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft den Anschein gesetzt hat, er selbst sei Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, und er diesen Rechtsschein nicht nach seinem Ausscheiden dem Rechtsverkehr gegenüber beseitigt. (Leitsatz der Redaktion)
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