Urteil Haftung des Architekten aus ohne Vertreterzusatz geschlossenem Bauvertrag


Schlagworte

Haftung des Architekten aus ohne Vertreterzusatz geschlossenem Bauvertrag; Auswechslung eines Vertragspartners; Auftrag für Dritte im eigenen Namen

Leitsätze

1. Unterschreibt ein Architekt einen Bauvertrag ohne Vertreterzusatz, ist er als Vertragspartner anzusehen, auch wenn es sich um eine erhebliche Auftragssumme handelt.

2. Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der Partei nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann.

(Leitsatz zu 1 von der Redaktion)

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