Urteil Haftung der Erben der Empfänger von nachträglichen Schadensausgleichsleistungen nach LAG
Schlagworte
Haftung der Erben der Empfänger von nachträglichen Schadensausgleichsleistungen nach LAG
Leitsatz
Erben der Empfänger nachträglicher Schadensausgleichsleistungen im Sinne des § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG haben für die vor dem Erbfall entstandene Rückzahlungsverpflichtung nach § 1967 BGB einzustehen.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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