Urteil Haftung für nach Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, Fälligkeit von Sonderumlagen erst nach Abruf durch Verwalter


Schlagworte

Haftung für nach Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, Fälligkeit von Sonderumlagen erst nach Abruf durch Verwalter

Leitsätze

a) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).

b) Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.

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