Urteil Haftung des Vermieters für asbesthaltigen Fußbodenbelag und Veräußerung


Schlagworte

Haftung des Vermieters für asbesthaltigen Fußbodenbelag und Veräußerung

Leitsätze

1. Eine in die Lunge eingedrungene Asbestfaser erhöht zwar das Risiko, asbestbedingt zu erkranken, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einem Gesundheitsschaden, nämlich einer medizi­nisch erheblichen Störung der Lebensvorgänge (Anschluss LG Dresden, Urt. v. 25.2.2011 - 4 S 73/10 -, ZMR 2011, 465 ff.).

2. War die im Jahre 1980 vermietete Wohnung mit asbesthaltigen „Floor-Flex“-Fußbodenplatten ausgestattet, so haftet der Vermieter auch dann nicht nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wegen eines anfänglichen Mangels der Wohnung auf Schadensersatz, wenn asbesthaltige Fliesen in Folge des Zuschnitts offene Schnittkanten aufwiesen und sich in der Bauphase freigesetzte Asbestfasern in der Luft oder am Boden der besenrein übergebenen Wohnung befanden. Eine solche Belastung der Wohnung unterfiel angesichts des damaligen Stands der Wissenschaft und des Bauwesens dem allgemeinen Lebensrisiko. Die Wohnung ist nicht deswegen - rückwirkend - als mangelhaft zu qualifizieren, weil die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe später aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse verboten wurde (Anschluss BayObLG, Rechtsentscheid v. 4.8.1999 - 1Z RE-Miet 6/98 -, WuM 1999, 568 ff.).

3. Die Inkraftsetzung der Asbest-Richtlinie musste dem Vermieter einer mit asbesthaltigen „Floor-Flex“-Fußbodenplatten ausgestatteten Wohnung keinen Anlass zu Sanierungsmaßnahmen geben, denn Asbestfasern in Fußbodenplatten sowie in entsprechendem Kleber sind nicht im Sinne der Richtlinie schwach gebunden. Eine Schadensersatzhaftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels oder eine Minderung der Miete wegen einer Asbestbelastung der Wohnung scheiden daher aus, solange Bodenplatten und Kleber unbeschädigt waren oder der Vermieter mangels Anzeige entsprechender Schäden jedenfalls im Sinne des § 536c Abs. 2 BGB keinen Anlass hatte, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Die Asbest-Richtlinie begrün­dete keine Pflicht des Vermieters, die Wohnung auch ohne Anzeige entsprechender Mängel anlasslos daraufhin zu untersuchen, ob sich Fußbodenplatten gelöst hatten oder gebrochen waren.

4. Eine Schadensersatzhaftung des Vermieters wegen durch Asbestfasern bereits eingetretener oder zukünftig drohender Gesundheitsschäden kommt aus positiver Vertragsverletzung nach §§ 280, 241 BGB - und deckungsgleich nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - dann in Betracht, wenn er den Mieter erst im Jahre 2013 auf die von den asbesthaltigen Materialien aus­gehenden Gesundheitsgefahren hinwies und der Mieter in Unkenntnis der Gefahren schon zuvor selbst ohne ausreichende Schutzvorkehrungen zerbrochene Fußbodenplatten herausgerissen und entsorgt hatte.

5. Eine Haftung des durch Erwerb des Grundstücks nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Vermieters für immaterielle Schäden, für die der ursprüngliche Vermieter aufgrund einer vor Einführung des § 253 BGB begangenen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nach §§ 823, 847 BGB einzustehen hat, und die vor dem Eigentumsübergang entstanden sind, scheidet aus, da ein solcher Schadensersatzanspruch des Mieters nicht auf dem Mietverhältnis beruht.


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