Urteil Häftlingshilfebescheinigung, Zehnvierbescheinigung, Widerruf, Zusammenarbeit mit Ministerium für Staatssicherheit, Gewahrsamsgebiete
Schlagworte
Häftlingshilfebescheinigung, Zehnvierbescheinigung, Widerruf, Zusammenarbeit mit Ministerium für Staatssicherheit, Gewahrsamsgebiete
Leitsatz
Der Ausschließungsgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 setzt voraus, dass die entsprechende Handlung in der DDR vor der Ausreise verwirklicht worden ist. Nach der Ausreise aus der DDR kann dieser Ausschließungsgrund nicht mehr erfüllt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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