Urteil Haftbefehlsvollstreckung nachts und an Sonn- und Feiertagen
Schlagworte
Haftbefehlsvollstreckung nachts und an Sonn- und Feiertagen
Leitsatz
Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich.
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