Urteil Härtegrund, Ersatzwohnraum


Schlagworte

Härtegrund, Ersatzwohnraum; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Widerspruch des Mieters; Härtegründe, Ersatzwohnung; Sozialklausel; Schutzbedürfnis des Mieters; Räumungsfrist, kein Ersatz bei Härte

Leitsatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung eines Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte i.S. des § 556 a BGB bedeutet, ist es unerheblich, ob auch durch eine nach § 721 ZPO zu gewährende Räumungsfrist von weniger als einem Jahr dem Schutzbedürfnis des Mieters, der eine Ersatzwohnung fest in Aussicht hat, entsprochen werden kann.

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