Urteil Härtegrund
Schlagworte
Härtegrund; Ersatzwohnraum; Wohnraummietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung; Widerspruch des Mieters; Härtegründe; Ersatzwohnung; Sozialklausel; Schutzbedürfnis des Mieters; Räumungsfrist; kein Ersatz bei Härte
Leitsatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung eines Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte i. S. des § 556 a BGB bedeutet, ist es unerheblich, ob auch durch eine nach § 721 ZPO zu gewährende Räumungsfrist von weniger als einem Jahr dem Schutzbedürfnis des Mieters, der eine Ersatzwohnung fest in Aussicht hat, entsprochen werden kann.
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