Urteil Härte


Schlagworte

Härte; Erwartete Mietdauer; Aufwendungen des Mieters; Beendigung des Mietverhältnisses, vertragsmäßige; Härte, nicht zu
rechtfertigende; Mietdauer, enttäuschte Erwartungen; Aufwendungen
des Mieters, nicht abgewohnte; Hobby, ungestörte Ausübung;
Berechtigtes Interesse des Vermieters; Verkaufsabsicht des Vermieters

Die vertragsmäßige Beendigung eines Mietverhältnisses, das nach § 566 Satz 2 BGB als für

Die vertragsmäßige Beendigung eines Mietverhältnisses, das nach § 566 Satz 2 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, bedeutet keine nicht zu rechtfertigende Härte i. S. des § 556 a Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter dem Mieter bei der Überlassung des Wohnraums eine lange, sichere Mietdauer versprochen hat, dann aber seine Willenseinrichtung ohne erhebliche Anlässe seitens des Mieters ändert und kündigt. 2. Hat der Mieter mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Vermieters wirtschaftliche Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Mietsache gemacht, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet war, so kann die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses eine mangels berechtigter Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, wenn der Mieter besonderer Umstände wegen mit einer frühen Kündigung des Mietverhältnisses nicht zu rechnen hatte, die Aufwendungen erheblich sind, für einen erheblichen Teil davon beim Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und die Aufwendungen durch die Mietzeit auch noch nicht abgewohnt sind, so daß es im Ergebnis zu einem wesentlichen Verlust des Mieters kommen würde. 3. Die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet keine nicht gerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB, wenn der Mieter in der innegehaltenen Wohnung mit Einverständnis des Vermieters ein Hobby ungestört ausüben kann, das er in den meisten anderen Wohnungen nicht betreiben könnte. 4. Es stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses dar, wenn er das vermietete Einfamilienwohnhaus zu veräußern beabsichtigt und die Verkaufsverhandlungen daran scheitern oder dadurch beeinträchtigt werden, daß sich in dem Haus noch ein derzeit nicht räumungspflichtiger Mieter befindet.

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