Urteil hängender Kaufvertrag


Schlagworte

hängender Kaufvertrag; Ankaufsrecht; Feststellungsklage; Anbahnung; Kaufvertragsanbahnung; Eigenheimkaufvertrag

Leitsätze

1. Bestreitet der Eigentümer die Berechtigung des Nutzers auf Ankauf des Grundstückes nach dem SachRBerG, kann jeder der Beteiligten Feststellungsklage nach § 108 SachRBerG erheben.

2. Die Feststellungsklage bedarf nicht der vorherigen Durchführung bzw. des Vollzugs des notariellen Vermittlungsverfahrens.

3. Der Vollzug "hängender Kaufverträge" kann unter den Voraussetzungen des § 121 SachRBerG bewirkt werden.

4. Der Anspruch des Nutzers nach § 121 Abs. 1 Satz 3 a SachRBerG setzt voraus, daß ein wirksamer Kaufvertrag über ein Eigenheim abgeschlossen wurde und im Zeitpunkt der Anbahnung des Kaufvertrages der Erwerb rechtlich möglich war.

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