Urteil GVO vor Inkrafttreten des VermG


Schlagworte

GVO vor Inkrafttreten des VermG; Streitwertermittlung und Einbeziehung aufstehender Gebäude

Leitsätze

Ist für einen Kaufvertrag noch vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eine wirksame Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden, ist auch der Kaufvertrag und das darin zugleich liegende Verfügungsgeschäft wirksam geworden, so daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG nicht gegeben sind.

Zur Zurückweisung eines Beweisantrags als "Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag".

Verringert sich der Bodenrichtwert für ein Grundstücke, dessen Restitution mit der Klage begehrt wird, zwischen Klageerhebung und Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, ist wegen der Regelung des § 40 GKG für das Beschwerdeverfahren ein geringerer Streitwert festzusetzen als für das Verfahren erster Instanz.

Bei der Streitwertfestsetzung ist der Wert der aufstehenden Gebäude unabhängig davon zu berücksichtigen, wer die Kosten für die Errichtung bzw. den Erhalt des Gebäudes in der Vergangenheit getragen hat.

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