Urteil Grundstückszuordnung


Schlagworte

Grundstückszuordnung; Volkseigentum; VEB

Leitsatz

Auch ein Wohngebäude in der Rechtsträgerschaft eines vormaligen VEB Wohnungswirtschaft, das am 3. Oktober 1990 leer stand, weil es unbewohnbar war, ist nach § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG der Gemeinde zuzuordnen, wenn es der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte. Hierzu ist eine konkrete Absicht nicht erforderlich. Es genügt, daß es im Bestand des VEB als Wohngebäude geführt wurde, sofern nicht die Umnutzung oder der Abriß beschlossen war.

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