Urteil Grundstücksverkehrsgenehmigung


Schlagworte

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Mitteilung durch LAROV; Bekanntgabe; Verwirkung des Widerspruchsrecht durch Restitutionsanmelder

Leitsätze

1. Die Mitteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen steht der Bekanntgabe durch die zuständigen Behörden nicht gleich.

2. Das Widerspruchsrecht gegen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung verwirkt der Restitutionsanmelder nicht, wenn der Restitutionsbescheid die Grundstücksverkehrsgenehmigung der Sache nach für unbeachtlich erklärt und das Vermögensamt einen Widerspruch gegen die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erwirkt.

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