Urteil Grundstücksverkehrsgenehmigung
Schlagworte
Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rücknahme bei Rechtswidrigkeit; Vermögensentwurf
Leitsätze
1. Bei der Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung gem. § 4 GVO muß die Behörde bei der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 GVO (a. F.) berücksichtigen.
2. Zur Frage, ob auch nach § 1 Abs. 2 GVO i. d. F. vom 18. April 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgrund eines Vermögensentwurfes erteilt werden kann.
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