Urteil Grundstücksschenkung und notarielle Beurkundung vor Beitritt
Schlagworte
Grundstücksschenkung und notarielle Beurkundung vor Beitritt; Ein-tragung im Grundbuch nach Beitritt; Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers
Leitsätze
a) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mitsamt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB.
b) Ein Vertrag enthält nicht ohne weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes.
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