Urteil Grundstückskaufvertrag
Schlagworte
Grundstückskaufvertrag; Schadensersatz wegen Verschweigens der Nutzung als "wilde" Müllkippe
Leitsatz
Verschweigt der Verkäufer arglistig, daß das verkaufte Grundstück als "wilde" Müllkippe benutzt worden ist, so kann der Käufer nach § 463 Satz 2 BGB Ersatz des mit der Beseitigung von abgelagertem Sondermüll verbundenen Schadens auch dann verlangen, wenn der Verkäufer zwar nicht die Ablagerung von Sondermüll, aber die Nutzung als "wilde" Müllkippe gekannt hat.
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