Urteil Grundstücksgeschäfte der Gemeinden in Mecklenburg -Vorpommern
Schlagworte
Grundstücksgeschäfte der Gemeinden in Mecklenburg -Vorpommern
Leitsätze
a) Der Runderlaß des Innenministers von Mecklenburg Vorpommern vom 22. April 1991 (ABl. S. 338) über genehmigungsfreie Grundstücksgeschäfte der Gemeinden stellte eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 49 Abs. 4 KomVerf dar.
b) Der auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock beschränkt gewesene Runderlaß hatte keine irrevisible Vorschrift im Sinne des § 549 Abs. 1 ZPO, sondern eine Verwaltungsmaßnahme zum Gegenstand, deren Inhalt durch Auslegung zu bestimmen ist; danach waren die von dem Erlaß erfaßten Grundstücksgeschäfte mit dessen Wirksamwerden genehmigungsfrei.
c) Wegen des Ausstehens der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 KomVerf schwebend unwirksame Grundstücksgeschäfte der Gemeinde wurden mit Inkrafttreten des Runderlasses wirksam.
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