Urteil Grundstückserwerb vom Bucheigentümer


Schlagworte

Grundstückserwerb vom Bucheigentümer; Rechtsnachfolger nach Volkseigentümer; Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs

Leitsätze

Der aufgrund außerhalb des Grundbuchs nach § 11 Abs. 2 TreuhG, 5. DVO TreuhG § 2 nach objektiver Rechtslage erfolgte Eigentumserwerb verleiht dem wahren Eigentümer keine Rechtsstellung, die einen gutgläubigen Grundstückserwerb eines Dritten von dem im Grundbuch eingetragenen Bucheigentümer verhindert.

Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB regelt, nachdem die Vorschrift keinen eigenständigen materiell regelnden Gehalt hat, lediglich die Frage, wem Volkseigentum zufällt, wer also "Rechtsnachfolger" nach dem "Volkseigentümer" wird. Folgevorgänge sind ausschließlich nach BGB und damit nach § 892 BGB zu beurteilen.

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