Urteil Grundstücksenteignung nach der sogenannten Liste 3


Schlagworte

Grundstücksenteignung nach der sogenannten Liste 3

Leitsatz

Die mit der Liste 3 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425 ff.) verfügte Einziehung eines vor dem 8. Februar 1949 von der Sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Grundstücks führt auch dann nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i. S. von § 894 BGB, wenn das Grundstück nicht im Eigentum der in der Liste bezeichneten und als "Kriegsverbrecher" bzw. "Naziaktivist" eingestuften Person stand, sondern der Ehefrau des Betroffenen gehörte.

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