Urteil Grundstücksbereinigungsanspruch bei Erwerb des Grundstücks nach dem 2. Oktober 1990
Schlagworte
Grundstücksbereinigungsanspruch bei Erwerb des Grundstücks nach dem 2. Oktober 1990, grundstücksbezogener Nutzungsbegriff, Nutzungsverhältnisse vor der Gründung der DDR, Grunddienstbarkeit, Wege- und Fahrrecht, Verweigerungsrecht wegen erheblicher Grundstücksbeeinträchtigung, Einverständnis des Rechtsvorgängers mit der Mitbenutzung des dienenden Grundstücks
Leitsätze
1. Der Grundstücksbereinigungsanspruch steht - da grundstücksbezogen - auch dem zu, der ein Grundstück nach dem 2. Oktober 1990 von dem vormaligen Nutzer erworben hat. Das gilt auch bei vermögensrechtlicher Restitution.
2. Dem Bereinigungsanspruch steht weder das Verbot entgegen, Volkseigentum zu belasten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB), noch betrifft er nur Nutzungsverhältnisse, die nach der Gründung der DDR begründet worden sind.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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