Urteil Grundstücksbelastung


Schlagworte

Grundstücksbelastung; Ablösebetrag; Grundpfandkredit; Sicherungsverwaltung; staatliche Verwaltung

Leitsätze

Die auf der Grundlage der Verordnung vom 28. Oktober 1949 zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten - Förderungsverordnung - angeordnete Sicherungsverwaltung ist keine "staatliche Verwaltung" im Sinne von § 18 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 VermG.

Von dem Nennbetrag der in ihrem Rahmen eingetragenen Grundpfandkredite ist deshalb bei der Festsetzung des Ablösebetrags gemäß § 18 Abs. 2 VermG kein Abschlag vorzunehmen (im Anschluß an Beschluß vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1 S. 1).

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