Urteil Grundsteuerrecht, Zwangsversteigerungsrecht
Schlagworte
Grundsteuerrecht, Zwangsversteigerungsrecht
Leitsatz
Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt.
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