Urteil Grundsteuer
Schlagworte
Grundsteuer; Betriebskosten; Umlage; Betriebskostenabrechnung; gemischt genutztes Gebäude
Leitsatz
Der Anteil der Grundsteuer, die auf die Gewerbebetriebe entfällt, und der Grundsteuer, die auf die Wohneinheiten entfällt, muß in der Betriebskostenabrechnung getrennt aufgeführt werden.
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